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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 84 Verordnung über die Universität (UniV) - Voraussetzungen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Assistentinnen und Assistenten - Oberärztinnen II und Oberärzte II, Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Human-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Veterinärmedizin
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Art. 84 Verordnung über die Universität (UniV) · Voraussetzungen

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Die Anstellung als Oberärztin II oder Oberarzt II setzt ein Eidgenössisches Ärztediplom, einen Masterabschluss der Fakultät oder einen gleichwertigen Studienabschluss und in der Regel einen Abschluss als Fachärztin oder Facharzt voraus.

Die Anstellung als Assistenzärztin oder Assistenzarzt Human-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztin oder Assistenzarzt Veterinärmedizin setzt ein Eidgenössisches Ärztediplom, einen Masterabschluss der Fakultät oder einen gleichwertigen Studienabschluss voraus.

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