436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 83b Verordnung über die Universität (UniV) - Befristung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Assistentinnen und Assistenten - Gemeinsame Bestimmungen - Postdoktorandinnen und Postdoktoranden
Art. 83b Verordnung über die Universität (UniV) · Befristung
1. Die Anstellungsdauer als Postdoktorandin oder Postdoktorand ist zunächst auf grundsätzlich drei Jahre befristet. Sie kann verlängert werden. Die maximale Anstellungsdauer beträgt sechs Jahre.