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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 83b Verordnung über die Universität (UniV) - Befristung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Assistentinnen und Assistenten - Gemeinsame Bestimmungen - Postdoktorandinnen und Postdoktoranden
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Art. 83b Verordnung über die Universität (UniV) · Befristung

1. Die Anstellungsdauer als Postdoktorandin oder Postdoktorand ist zunächst auf grundsätzlich drei Jahre befristet. Sie kann verlängert werden. Die maximale Anstellungsdauer beträgt sechs Jahre.

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