Art. 83a Verordnung über die Universität (UniV) - Aufgaben und fachliche Voraussetzungen
Art. 83a Verordnung über die Universität (UniV) · Aufgaben und fachliche Voraussetzungen
1. Die Anstellung als Postdoktorandin oder Postdoktorand setzt ein Doktorat voraus.
2. Das Postdoktorat dient der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung nach Abschluss des Doktorats. Die Universität regelt die Einzelheiten durch Reglement.
3. Postdoktorandinnen und Postdoktoranden verwenden mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit gerechnet auf ein Vollzeitpensum für die eigene wissenschaftliche Qualifikation. Ausnahmen insbesondere für die Anstellung von Postdoktorandinnen und Postdoktoranden mit Dienstleistungsaufgaben regelt die Universitätsleitung durch Reglement.
4. Daneben arbeiten Postdoktorandinnen und Postdoktoranden in Lehre, Forschung und gegebenenfalls Dienstleistung ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit mit.
5. Die Anstellung als Postdoktorandin oder Postdoktorand kann mit keiner anderen Anstellung kombiniert werden.