Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 83a Verordnung über die Universität (UniV) - Aufgaben und fachliche Voraussetzungen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Assistentinnen und Assistenten - Gemeinsame Bestimmungen - Postdoktorandinnen und Postdoktoranden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (163 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 83a Verordnung über die Universität (UniV) · Aufgaben und fachliche Voraussetzungen

1. Die Anstellung als Postdoktorandin oder Postdoktorand setzt ein Doktorat voraus.

2. Das Postdoktorat dient der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung nach Abschluss des Doktorats. Die Universität regelt die Einzelheiten durch Reglement.

3. Postdoktorandinnen und Postdoktoranden verwenden mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit gerechnet auf ein Vollzeitpensum für die eigene wissenschaftliche Qualifikation. Ausnahmen insbesondere für die Anstellung von Postdoktorandinnen und Postdoktoranden mit Dienstleistungsaufgaben regelt die Universitätsleitung durch Reglement.

4. Daneben arbeiten Postdoktorandinnen und Postdoktoranden in Lehre, Forschung und gegebenenfalls Dienstleistung ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit mit.

5. Die Anstellung als Postdoktorandin oder Postdoktorand kann mit keiner anderen Anstellung kombiniert werden.

← Art. 83 Verordnung über die Universität (UniV) Geltungsbereich, Gegenstand Art. 83b Verordnung über die Universität (UniV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →