Art. 83 Verordnung über die Universität (UniV) - Befristung und Ausnahmen
Art. 83 Verordnung über die Universität (UniV) · Befristung und Ausnahmen
1. Die Befristung der Assistenz richtet sich nach den Artikeln 83b, 86, 87 Absatz 2, 89 Absatz 2 und 90 Absatz 2.
2. Die Universitätsleitung kann die Anstellungsdauer von Assistentinnen und Assistenten ausnahmsweise verlängern, namentlich bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst, Zivildienst oder familiären Betreuungspflichten. Die Dauer der Verlängerung beträgt für die gesamte Assistenzzeit höchstens zwei Jahre. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen diese Frist in Anbetracht der Umstände unbillig erscheint oder nicht im Einklang mit Vorgaben des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) oder anderer Förderagenturen stehen würde.
3. An die Assistenzzeit angerechnet werden alle Anstellungen in einer Assistenzkategorie mit Ausnahme der Anstellung als Hilfsassistentin oder Hilfsassistent.
4. Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten zur Verlängerung durch Reglement.