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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 82 Verordnung über die Universität (UniV) - Ziel

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Assistentinnen und Assistenten - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 82 Verordnung über die Universität (UniV) · Ziel

Die Assistenz dient dem Erwerb von Berufserfahrung in einem wissenschaftlichen Umfeld sowie der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung.

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