436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 80 Verordnung über die Universität (UniV) - Lehrauftrag
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Oberärztinnen I und Oberärzte I sowie Lehrbeauftragte
Art. 80 Verordnung über die Universität (UniV) · Lehrauftrag
1. Lehrbeauftragte haben einen Lehrauftrag an der Universität.
2. Ein Lehrauftrag wird befristet für ein Semester oder ein Studienjahr erteilt.
3. In begründeten Fällen kann ein unbefristeter Lehrauftrag erteilt werden.
4. Ein befristeter Lehrauftrag kann durch privatrechtlichen Auftrag erteilt werden.