436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Universität (UniV) - Auskultantinnen und Auskultanten
Studium - Immatrikulation und Registrierung
Art. 8 Verordnung über die Universität (UniV) · Auskultantinnen und Auskultanten
Wer als Auskultantin oder Auskultant registriert ist, kann an bis zu fünf Lehrveranstaltungen pro Semester teilnehmen.
Auskultantinnen und Auskultanten dürfen weder Leistungskontrollen ablegen noch Punkte gemäss dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS-Punkte) erwerben.
Personen, die universitäre Lehrveranstaltungen im Hinblick auf ein ausseruniversitäres Examen besuchen, werden nicht als Auskultantinnen und Auskultanten zugelassen, sondern haben sich, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, als ordentliche Studierende zu immatrikulieren.
Der Senat regelt das Nähere, namentlich die Zulassung, durch Reglement.