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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 79 Verordnung über die Universität (UniV) - Aufgaben

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Oberärztinnen I und Oberärzte I sowie Lehrbeauftragte
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Art. 79 Verordnung über die Universität (UniV) · Aufgaben

Oberärztinnen I und Oberärzte I nehmen ihre Aufgaben in Lehre, Forschung oder Dienstleistung innerhalb ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit wahr.

Sie sind innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrags selbstständig und verantwortlich.

Die Anstellung setzt eine Habilitation oder ein Doktorat voraus.

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