436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 79 Verordnung über die Universität (UniV) - Aufgaben
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Oberärztinnen I und Oberärzte I sowie Lehrbeauftragte
Art. 79 Verordnung über die Universität (UniV) · Aufgaben
Oberärztinnen I und Oberärzte I nehmen ihre Aufgaben in Lehre, Forschung oder Dienstleistung innerhalb ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit wahr.
Sie sind innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrags selbstständig und verantwortlich.
Die Anstellung setzt eine Habilitation oder ein Doktorat voraus.