436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 78 Verordnung über die Universität (UniV) - Befristung und Gehalt
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren
Art. 78 Verordnung über die Universität (UniV) · Befristung und Gehalt
Die Dauer der Anstellung als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad auf vier Jahre befristet.
Sie kann nach einer Evaluation durch die Fakultät in begründeten Fällen um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden, namentlich bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst, Zivildienst oder familiären Betreuungspflichten.
Unbezahlte Urlaube werden nicht an die Dienstjahre angerechnet.
Bei Professuren zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, die durch den Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanziert werden, legt die Universitätsleitung die Gehaltsansätze gemäss den entsprechenden Vorgaben des SNF fest.