436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 77 Verordnung über die Universität (UniV) - Fachliche Voraussetzungen und Ausschreibung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren
Art. 77 Verordnung über die Universität (UniV) · Fachliche Voraussetzungen und Ausschreibung
1. Die Anstellung als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor setzt voraus
a) eine Habilitation, eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation oder ein Erfolg versprechendes Habilitationsprojekt und
b) einen in der Regel einjährigen Aufenthalt an einer anderen, vorzugsweise ausländischen Universität oder eine mehrjährige hoch qualifizierte berufliche Tätigkeit.
2. Die Ausschreibung erfolgt durch die Fakultät.