Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 77 Verordnung über die Universität (UniV) - Fachliche Voraussetzungen und Ausschreibung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (163 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 77 Verordnung über die Universität (UniV) · Fachliche Voraussetzungen und Ausschreibung

1. Die Anstellung als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor setzt voraus

a) eine Habilitation, eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation oder ein Erfolg versprechendes Habilitationsprojekt und

b) einen in der Regel einjährigen Aufenthalt an einer anderen, vorzugsweise ausländischen Universität oder eine mehrjährige hoch qualifizierte berufliche Tätigkeit.

2. Die Ausschreibung erfolgt durch die Fakultät.

← Art. 76 Verordnung über die Universität (UniV) Geltungsbereich, Gegenstand Art. 78 Verordnung über die Universität (UniV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →