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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 76 Verordnung über die Universität (UniV) - Strukturelle Voraussetzungen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren
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Art. 76 Verordnung über die Universität (UniV) · Strukturelle Voraussetzungen

1. Eine Assistenzprofessur setzt eine Strukturentscheidung der Fakultät sowie einen begründeten Antrag der Fakultät an die Universitätsleitung voraus.

2. Die Universitätsleitung regelt das Anstellungsverfahren.

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