436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 76 Verordnung über die Universität (UniV) - Strukturelle Voraussetzungen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren
Art. 76 Verordnung über die Universität (UniV) · Strukturelle Voraussetzungen
1. Eine Assistenzprofessur setzt eine Strukturentscheidung der Fakultät sowie einen begründeten Antrag der Fakultät an die Universitätsleitung voraus.
2. Die Universitätsleitung regelt das Anstellungsverfahren.