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Art. 74 Verordnung über die Universität (UniV) - Befristung und Umwandlung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track
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Art. 74 Verordnung über die Universität (UniV) · Befristung und Umwandlung

1. Die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track werden zunächst für vier Jahre angestellt.

2. Die Anstellung kann um weitere zwei Jahre weitergeführt werden. Massgeblich ist eine positive Evaluation gestützt auf die Qualifikationskriterien.

3. Die Umwandlung der Assistenzprofessur mit Tenure Track in eine ausserordentliche oder ordentliche Professur erfolgt bei Erfüllung der Qualifikationskriterien spätestens nach sechs Jahren. Diese Frist kann auf begründetes Gesuch um höchstens zwei Jahre verlängert werden, namentlich bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst, Zivildienst oder familiären Betreuungspflichten.

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