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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 71 Verordnung über die Universität (UniV) - Strukturelle Voraussetzungen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track
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Art. 71 Verordnung über die Universität (UniV) · Strukturelle Voraussetzungen

1. Eine Assistenzprofessur mit Tenure Track setzt in der Regel einen Strukturbericht der Fakultät mit Antrag an die Universitätsleitung hinsichtlich der Position einer ausserordentlichen oder ordentlichen Professur voraus.

2. Die Universitätsleitung regelt das Anstellungsverfahren. Die Mitwirkung der Vereinigung der Studierenden sowie der Interessenvertretung der Dozentinnen und Dozenten und der Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 26 und 28 UniG ist zu gewährleisten.

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