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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Universität (UniV) - Gaststudium

Studium - Immatrikulation und Registrierung
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Art. 7 Verordnung über die Universität (UniV) · Gaststudium

Als Gaststudierende können Personen immatrikuliert werden, die bereits an einer anerkannten Universität eingeschrieben sind.

Die Dauer des Gaststudiums beträgt höchstens zwei Semester.

Die Immatrikulation berechtigt zum Besuch von Veranstaltungen und zum Ablegen einzelner Leistungskontrollen. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen und Leistungskontrollen der Studiengänge mit Zulassungsbeschränkung.

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