436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 69 Verordnung über die Universität (UniV)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten
Art. 69 Verordnung über die Universität (UniV)
Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten nehmen ihre Aufgaben in Lehre, Forschung oder Dienstleistung innerhalb ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit wahr.
Sie sind innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrags selbstständig und verantwortlich.
Die Anstellung setzt ein Doktorat voraus.
Die Ausschreibung erfolgt durch die Fakultät.
Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement.