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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 69 Verordnung über die Universität (UniV)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten
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Art. 69 Verordnung über die Universität (UniV)

Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten nehmen ihre Aufgaben in Lehre, Forschung oder Dienstleistung innerhalb ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit wahr.

Sie sind innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrags selbstständig und verantwortlich.

Die Anstellung setzt ein Doktorat voraus.

Die Ausschreibung erfolgt durch die Fakultät.

Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement.

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