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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 68 Verordnung über die Universität (UniV) - Ende des Arbeitsverhältnisses und Kündigung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren
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Art. 68 Verordnung über die Universität (UniV) · Ende des Arbeitsverhältnisses und Kündigung

Für ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren endet das Arbeitsverhältnis am Ende des Semesters, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, oder mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer.

Die Universitätsleitung kann den Rücktritt ausnahmsweise auf Ende des Monats bewilligen, in dem die betroffene Person das 65. Altersjahr vollendet.

Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate.

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