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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 67 Verordnung über die Universität (UniV) - Funktionszulage als Dekanin oder Dekan

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren
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Art. 67 Verordnung über die Universität (UniV) · Funktionszulage als Dekanin oder Dekan

1. Nehmen ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen und Professoren die Funktion der Dekanin oder des Dekans wahr, so erhalten sie während dieser Zeit zusätzlich zum Gehalt eine Funktionszulage von 8000 Franken jährlich.

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