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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 65 Verordnung über die Universität (UniV) - Aufgaben und Anstellungsvertrag

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren
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Art. 65 Verordnung über die Universität (UniV) · Aufgaben und Anstellungsvertrag

Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren nehmen ihre Aufgaben in Lehre, Forschung und Nachwuchsförderung im Rahmen ihres Lehr- und Forschungsauftrags selbstständig und verantwortlich wahr und wirken an der Selbstverwaltung der Universität mit.

Sie können Dienstleistungen erbringen, die in einem Zusammenhang mit Lehre und Forschung stehen. Eine Dienstleistungsverpflichtung besteht nur im Rahmen eines besonderen Dienstleistungsauftrags.

Der Anstellungsvertrag legt namentlich den Lehr- und Forschungsauftrag sowie einen allfälligen ständigen Dienstleistungsauftrag fest.

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