436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 64 Verordnung über die Universität (UniV) - Professuren mit einem medizinischen Dienstleistungsauftrag
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren
Art. 64 Verordnung über die Universität (UniV) · Professuren mit einem medizinischen Dienstleistungsauftrag
1. Bei ordentlichen und ausserordentlichen Professuren mit einem medizinischen Dienstleistungsauftrag entscheidet die Universitätsleitung im Einvernehmen mit der Leitung des betroffenen Universitätsspitals.
2. In der zuständigen Kommission ist das betroffene Universitätsspital angemessen vertreten.