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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 63 Verordnung über die Universität (UniV) - Anstellungsverfahren

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren
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Art. 63 Verordnung über die Universität (UniV) · Anstellungsverfahren

Die Fakultät stellt einen Anstellungsantrag an die Universitätsleitung.

Dieser enthält in der Regel einen Vorschlag der drei für die Stelle am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten.

Das Anstellungsgespräch wird von der Rektorin oder vom Rektor oder einer von ihr oder ihm bezeichneten Person geführt.

Die Dekanin oder der Dekan der betroffenen Fakultät nimmt in der Regel am Anstellungsgespräch teil.

Nach der Anstellung informiert die Rektorin oder der Rektor die Öffentlichkeit.

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