436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 60 Verordnung über die Universität (UniV) - Schaffung und Ausrichtung von Professuren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren
Art. 60 Verordnung über die Universität (UniV) · Schaffung und Ausrichtung von Professuren
Die Schaffung, Veränderung, Aufhebung oder Besetzung von ordentlichen und ausserordentlichen Professuren dient der Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates.
Sie erfolgt nach Massgabe von strategischen Vorgaben der Universitätsleitung, im Rahmen der verfügbaren Mittel und unter Berücksichtigung der Leistungsvereinbarungen zwischen der Universitätsleitung und den Fakultäten und deren Professurenplanung.