436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Universität (UniV) - Grundsatz
Studium - Immatrikulation und Registrierung
Art. 6 Verordnung über die Universität (UniV) · Grundsatz
1. Studierende und Doktorierende müssen sich immatrikulieren.
2. Alle anderen Personen, die Leistungen der Universität beanspruchen, müssen sich registrieren.
3. Wer nicht immatrikuliert oder registriert ist, darf keine Leistungen der Universität beanspruchen, namentlich weder Lehrveranstaltungen besuchen noch Leistungskontrollen ablegen.
4. Die Universitätsleitung kann Doktorierende, die keine Leistungen der Universität beanspruchen, auf Gesuch hin von der Immatrikulationspflicht befreien.
5. An einer anderen Hochschule Immatrikulierte, die aufgrund einer Vereinbarung Teile ihres Studiums in Bern absolvieren, sind von der Immatrikulationspflicht befreit.