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Art. 58 Verordnung über die Universität (UniV) - Geheimhaltungspflicht über Forschungsergebnisse

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 58 Verordnung über die Universität (UniV) · Geheimhaltungspflicht über Forschungsergebnisse

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Forschungsergebnisse bis zum Zeitpunkt, zu dem sie durch die Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln.

2. Eine vorherige Einsichtnahme durch Dritte setzt die Zustimmung der betreffenden Forscherin oder des betreffenden Forschers sowie in der Regel der Universitätsleitung voraus.

3. Die Fakultäten und ihre Institute sowie die weiteren Organisationseinheiten sorgen dafür, dass Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

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