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Art. 57 Verordnung über die Universität (UniV) - Kündigungsfristen und -termine

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 57 Verordnung über die Universität (UniV) · Kündigungsfristen und -termine

Die Kündigungsfrist beträgt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, mit Ausnahme der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors, der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track, drei Monate.

Die Kündigung hat für alle Dozentinnen und Dozenten auf Ende eines Semesters und für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Ende eines Monats zu erfolgen.

Aus wichtigen Gründen kann die vorgesetzte Person oder Stelle eine kürzere Kündigungsfrist gewähren oder einen anderen Rücktrittstermin genehmigen.

Die Kündigungsfristen und -termine während der Probezeit richten sich nach der Personalgesetzgebung.

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