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Art. 53e Verordnung über die Universität (UniV) - Publikation von Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandaten

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 53e Verordnung über die Universität (UniV) · Publikation von Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandaten

1. Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate der Mitglieder der Universitätsleitung, der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs sowie der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren werden jährlich auf der Internetseite der Universität publiziert.

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