Art. 53d Verordnung über die Universität (UniV) - Nebenbeschäftigungen
Art. 53d Verordnung über die Universität (UniV) · Nebenbeschäftigungen
Nebenbeschäftigungen sind zulässig, sofern sie die dienstliche Tätigkeit und den Universitätsbetrieb nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn die Nebenbeschäftigung mit der dienstlichen Stellung unvereinbar ist, ein Interessenkonflikt besteht oder die Arbeitskraft dauernd und erheblich beansprucht wird.
Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Bewilligungs-, Deklarations-, und Publikationspflicht, sowie die Abgeltung durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen der Mitglieder der Universitätsleitung werden von der Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt.
Die Universitätsleitung prüft die jährliche Selbstdeklaration der Nebenbeschäftigungen der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
Die Rektorin oder der Rektor erstellt jährlich einen Bericht über die Nebenbeschäftigungen der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie über allfällige Massnahmen und bringt diesen dem Amt für Hochschulen zur Kenntnis.