436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 53b Verordnung über die Universität (UniV) - Nacht- und Wochenendarbeit
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeine Bestimmungen
Art. 53b Verordnung über die Universität (UniV) · Nacht- und Wochenendarbeit
1. Bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens der Nacht- und Wochenendarbeit gilt folgender Minimalstandard
a. Die Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr gilt als Nachtarbeit.
b. Die Arbeit am Sonntag und an öffentlichen Feiertagen zwischen 06.00 Uhr und 23.00 Uhr gilt als Wochenendarbeit.