436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 53 Verordnung über die Universität (UniV) - Arbeitszeitmodell
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeine Bestimmungen
Art. 53 Verordnung über die Universität (UniV) · Arbeitszeitmodell
1. Die Universitätsleitung erlässt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vorliegen hochschulspezifischer Verhältnisse für folgende Bereiche von der Personalgesetzgebung abweichende Bestimmungen durch Reglement
a. finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben,
b. Langzeitkonti,
c. Anspruch und Höhe einer zusätzlichen Entschädigung oder Abgeltung für Arbeit unter besonderen Verhältnissen,
d. Arbeitszeiterfassung und Ferienbezug,
e. Bezug von Kurzurlaub,
f. Bezug der Treueprämie.
2. Die Universitätsleitung informiert die Personalverbände rechtzeitig über alle abweichenden Bestimmungen in den aufgeführten Bereichen.
3. Sie hört die Personalverbände an, bevor sie wesentliche Abweichungen erlässt und führt mit diesen nach Bedarf Gespräche.