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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 52d Verordnung über die Universität (UniV) - Individueller Gehaltsaufstieg ohne Leistungs- und Verhaltensbeurteilung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 52d Verordnung über die Universität (UniV) · Individueller Gehaltsaufstieg ohne Leistungs- und Verhaltensbeurteilung

Der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor sowie den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren werden Gehaltsstufen ohne Leistungs- und Verhaltensbeurteilung angerechnet.

Die Universitätsleitung legt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Absatz 1 die Anzahl Gehaltsstufen jährlich fest. Sie berücksichtigt dabei die Gehaltsentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.

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