436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 52d Verordnung über die Universität (UniV) - Individueller Gehaltsaufstieg ohne Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeine Bestimmungen
Art. 52d Verordnung über die Universität (UniV) · Individueller Gehaltsaufstieg ohne Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
Der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor sowie den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren werden Gehaltsstufen ohne Leistungs- und Verhaltensbeurteilung angerechnet.
Die Universitätsleitung legt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Absatz 1 die Anzahl Gehaltsstufen jährlich fest. Sie berücksichtigt dabei die Gehaltsentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.