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Art. 52c Verordnung über die Universität (UniV) - Finanzierung des Gehaltsaufstiegs

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 52c Verordnung über die Universität (UniV) · Finanzierung des Gehaltsaufstiegs

Der durch den Regierungsrat jährlich festgelegte Anteil der Gehaltssumme, der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht, gilt für die Universität analog.

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