436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 52c Verordnung über die Universität (UniV) - Finanzierung des Gehaltsaufstiegs
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeine Bestimmungen
Art. 52c Verordnung über die Universität (UniV) · Finanzierung des Gehaltsaufstiegs
Der durch den Regierungsrat jährlich festgelegte Anteil der Gehaltssumme, der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht, gilt für die Universität analog.