436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 52b Verordnung über die Universität (UniV) - Überprüfung des Mitarbeitergesprächs
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeine Bestimmungen
Art. 52b Verordnung über die Universität (UniV) · Überprüfung des Mitarbeitergesprächs
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung als unzutreffend oder unkorrekt erachten, können innert zehn Tagen nach Erhalt der schriftlich festgehaltenen Ergebnisse des Mitarbeitergesprächs eine Überprüfung der Beurteilung bei der oder beim nächsthöheren Vorgesetzten verlangen.
Die Überprüfung gemäss Absatz 1 erfolgt im Rahmen einer Aussprache, deren Ergebnis schriftlich festzuhalten ist.
Ist die beurteilte Person mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstanden, kann sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben.