Art. 52a Verordnung über die Universität (UniV) - Durchführung des Mitarbeitergesprächs
Art. 52a Verordnung über die Universität (UniV) · Durchführung des Mitarbeitergesprächs
1. Die Vorgesetzten führen periodisch, aber mindestens jährlich, mit jeder Mitarbeiterin oder jedem Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch im Sinne einer Standortbestimmung durch.
2. Kernpunkte des Mitarbeitergesprächs sind die Zielvereinbarung, die Arbeitsbedingungen, das Arbeitsklima, die berufliche Entwicklung und die beruflichen Perspektiven sowie die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
3. Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung beeinflusst das Gehalt der betroffenen Mitarbeiterin oder des betroffenen Mitarbeiters.
4. Ausgenommen von einem Mitarbeitergespräch sind
a) die Rektorin oder der Rektor,
b) die Vizerektorinnen und Vizerektoren,
c) die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor,
d) die Dozentinnen und Dozenten gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a bis g. *
e-i) ... *