436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 52 Verordnung über die Universität (UniV) - Anstellungsvertrag und Gehalt
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Allgemeine Bestimmungen
Art. 52 Verordnung über die Universität (UniV) · Anstellungsvertrag und Gehalt
1. Die Universitätsleitung legt bei der Anstellung das Anfangsgehalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters sowie die Aufgaben und Verantwortlichkeiten fest.
2. Sie kann in begründeten Fällen anstelle des Anfangsgehalts eine einmalige Gehaltspauschale festlegen.
3. Der Anstellungsvertrag von Lehrbeauftragten sowie von Gastdozentinnen und Gastdozenten darf von der Personalgesetzgebung abweichende Regelungen treffen.
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