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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Universität (UniV)

Studium - Akademisches Jahr
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Art. 5 Verordnung über die Universität (UniV)

1. Das akademische Jahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli des jeweils folgenden Jahres. Es unterteilt sich in zwei Semester.

2. Das Herbstsemester dauert vom 1. August bis 31. Januar, das Frühjahrssemester vom 1. Februar bis 31. Juli.

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