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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 49 Verordnung über die Universität (UniV) - Dozentinnen und Dozenten

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Art. 49 Verordnung über die Universität (UniV) · Dozentinnen und Dozenten

1. Dozentinnen und Dozenten sind

a) die ordentlichen Professorinnen und Professoren,

b) die ausserordentlichen Professorinnen und Professoren,

c) die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten,

d) die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track,

e) die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren,

e1) **\*** die Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track,

f) die Lehrbeauftragten,

g) die Gastdozentinnen und Gastdozenten,

h) die Oberärztinnen I und die Oberärzte I.

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