436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 46 Verordnung über die Universität (UniV) - Gebührenbefreiung
Studium - Gebühren
Art. 46 Verordnung über die Universität (UniV) · Gebührenbefreiung
1. An einer anderen Hochschule immatrikulierte Studierende, die aufgrund einer Vereinbarung Teile ihres Studiums an der Universität Bern absolvieren, sind von den Anmelde-, Einschreibe-, Studien-, Semester- und Doktorandengebühren befreit.
2. Bundesstipendiatinnen und Bundesstipendiaten, Austauschstipendiatinnen und Austauschstipendiaten sowie Empfängerinnen und Empfänger eines Master Grants der Universität Bern sind von den Anmelde-, Einschreibe-, Studien- und Doktorandengebühren befreit.