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Art. 46 Verordnung über die Universität (UniV) - Gebührenbefreiung

Studium - Gebühren
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Art. 46 Verordnung über die Universität (UniV) · Gebührenbefreiung

1. An einer anderen Hochschule immatrikulierte Studierende, die aufgrund einer Vereinbarung Teile ihres Studiums an der Universität Bern absolvieren, sind von den Anmelde-, Einschreibe-, Studien-, Semester- und Doktorandengebühren befreit.

2. Bundesstipendiatinnen und Bundesstipendiaten, Austauschstipendiatinnen und Austauschstipendiaten sowie Empfängerinnen und Empfänger eines Master Grants der Universität Bern sind von den Anmelde-, Einschreibe-, Studien- und Doktorandengebühren befreit.

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