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Art. 45 Verordnung über die Universität (UniV) - Auskultantinnen und Auskultanten

Studium - Gebühren
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Art. 45 Verordnung über die Universität (UniV) · Auskultantinnen und Auskultanten

1. Auskultantinnen und Auskultanten bezahlen eine einmalige Einschreibegebühr von 100 Franken sowie für den Besuch von Lehrveranstaltungen eine Gebühr von 150 Franken pro Semester.

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