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Art. 44 Verordnung über die Universität (UniV) - Doktorandinnen und Doktoranden

Studium - Gebühren
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Art. 44 Verordnung über die Universität (UniV) · Doktorandinnen und Doktoranden

Die Einschreibegebühr für Doktorandinnen und Doktoranden beträgt 100 Franken.

Die Doktorandengebühr beträgt 200 Franken pro Semester.

Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Gebühren für die Promotion und die Habilitation gemäss Artikel 65b UniG fest.

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