436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 44 Verordnung über die Universität (UniV) - Doktorandinnen und Doktoranden
Studium - Gebühren
Art. 44 Verordnung über die Universität (UniV) · Doktorandinnen und Doktoranden
Die Einschreibegebühr für Doktorandinnen und Doktoranden beträgt 100 Franken.
Die Doktorandengebühr beträgt 200 Franken pro Semester.
Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Gebühren für die Promotion und die Habilitation gemäss Artikel 65b UniG fest.