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Art. 41 Verordnung über die Universität (UniV) - Beurlaubungsgebühr

Studium - Gebühren
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Art. 41 Verordnung über die Universität (UniV) · Beurlaubungsgebühr

Die Beurlaubungsgebühr beträgt 100 Franken.

Beurlaubte Studierende, die der Vereinigung der Studierenden angehören, bezahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel 40 Absatz 3.

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