436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 41 Verordnung über die Universität (UniV) - Beurlaubungsgebühr
Studium - Gebühren
Art. 41 Verordnung über die Universität (UniV) · Beurlaubungsgebühr
Die Beurlaubungsgebühr beträgt 100 Franken.
Beurlaubte Studierende, die der Vereinigung der Studierenden angehören, bezahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel 40 Absatz 3.