436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Universität (UniV) - Soziale und kulturelle Einrichtungen, Universitätssport
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über die Universität (UniV) · Soziale und kulturelle Einrichtungen, Universitätssport
1. Die Universität unterhält und unterstützt den Universitätssport sowie die folgenden sozialen und kulturellen Einrichtungen
a Logierhäuser,
b Mensen,
c Kinderkrippen,
d * die Sozialkasse der Universität,
e * das Haus der Universität,
f * das Universitätsorchester,
g * den Chor der Universität,
h * das Bernische Studententheater sowie
i * die Uni Big Band.
2. Die Universität kann weitere soziale und kulturelle Einrichtungen für eine beschränkte Dauer unterhalten und unterstützen. Die Bildungs- und Kulturdirektion bezeichnet diese auf Antrag der Universität durch Verordnung und legt die Dauer fest.