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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Universität (UniV) - Soziale und kulturelle Einrichtungen, Universitätssport

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über die Universität (UniV) · Soziale und kulturelle Einrichtungen, Universitätssport

1. Die Universität unterhält und unterstützt den Universitätssport sowie die folgenden sozialen und kulturellen Einrichtungen

a Logierhäuser,

b Mensen,

c Kinderkrippen,

d * die Sozialkasse der Universität,

e * das Haus der Universität,

f * das Universitätsorchester,

g * den Chor der Universität,

h * das Bernische Studententheater sowie

i * die Uni Big Band.

2. Die Universität kann weitere soziale und kulturelle Einrichtungen für eine beschränkte Dauer unterhalten und unterstützen. Die Bildungs- und Kulturdirektion bezeichnet diese auf Antrag der Universität durch Verordnung und legt die Dauer fest.

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