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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 39 Verordnung über die Universität (UniV) - Studiengebühr

Studium - Gebühren
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Art. 39 Verordnung über die Universität (UniV) · Studiengebühr

1. Die Studiengebühr beträgt 750 Franken pro Semester.

1.a. Ausländische Studierende bezahlen neben der Studiengebühr gemäss Absatz 1 eine zusätzliche Studiengebühr von 200 Franken pro Semester, wenn sie im Zeitpunkt des Erlangens des Zulassungsausweises zum Bachelorstudiengang ihren zivilrechtlichen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein hatten.

2. Wer länger als zwölf Semester ohne Erlangen eines Abschlusses studiert, bezahlt im ersten Semester der Überschreitung 1500 Franken. Die Gebühr verdoppelt sich für jedes weitere Semester.

3. In Härtefällen kann die Universitätsleitung die Studiengebühr gemäss Absatz 2 ganz oder teilweise erlassen.

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