436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 37 Verordnung über die Universität (UniV) - Zuständigkeiten
Studium - Studiendauer, Verlängerung und Beurlaubung
Art. 37 Verordnung über die Universität (UniV) · Zuständigkeiten
1. Für die Bewilligungen gemäss Artikel 35 sowie für den Studienausschluss gemäss Artikel 34 Absatz 4 ist die Dekanin oder der Dekan der entsprechenden Fakultät zuständig, sofern das Fakultätsreglement kein anderes Organ bezeichnet.
2. Für Beurlaubungen gemäss Artikel 36 ist die Universitätsleitung zuständig.