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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 37 Verordnung über die Universität (UniV) - Zuständigkeiten

Studium - Studiendauer, Verlängerung und Beurlaubung
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Art. 37 Verordnung über die Universität (UniV) · Zuständigkeiten

1. Für die Bewilligungen gemäss Artikel 35 sowie für den Studienausschluss gemäss Artikel 34 Absatz 4 ist die Dekanin oder der Dekan der entsprechenden Fakultät zuständig, sofern das Fakultätsreglement kein anderes Organ bezeichnet.

2. Für Beurlaubungen gemäss Artikel 36 ist die Universitätsleitung zuständig.

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