436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 36 Verordnung über die Universität (UniV) - Beurlaubung
Studium - Studiendauer, Verlängerung und Beurlaubung
Art. 36 Verordnung über die Universität (UniV) · Beurlaubung
1. Studierende können wegen Krankheit, Schwangerschaft, familiären Betreuungspflichten, studienbezogener Praktika ausserhalb der Studienpläne, auswärtiger Studienaufenthalte ausserhalb von Austauschprogrammen der Universität Bern, Militärdienst oder Zivildienst für das betroffene Semester beurlaubt werden.
2. Innerhalb eines Studiengangs ist die Beurlaubungszeit auf höchstens zwei Semester beschränkt.
3. Während der Beurlaubung dürfen keine Leistungen der Universität beansprucht, namentlich weder Lehrveranstaltungen besucht noch Leistungskontrollen abgelegt werden.
4. Beurlaubungen werden nicht an die Studienzeit angerechnet.