436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 35 Verordnung über die Universität (UniV) - Verlängerung der Studiendauer aus wichtigen Gründen
Studium - Studiendauer, Verlängerung und Beurlaubung
Art. 35 Verordnung über die Universität (UniV) · Verlängerung der Studiendauer aus wichtigen Gründen
1. Aus wichtigen Gründen ist die Studienzeit angemessen zu verlängern. Als wichtige Gründe gelten namentlich Krankheit, Schwangerschaft, familiäre Betreuungspflichten, studienbezogene Praktika ausserhalb der Studienpläne, auswärtige Studienaufenthalte, Sprachkurse für Fremdsprachige, Militärdienst, Zivildienst, ehrenamtliches Engagement innerhalb der Universität und Erwerbstätigkeit.
2. Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement.