Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 34 Verordnung über die Universität (UniV) - Studienzeit

Studium - Studiendauer, Verlängerung und Beurlaubung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (163 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Verordnung über die Universität (UniV) · Studienzeit

1. Die Studienreglemente sehen in Bezug auf die einzelnen Studiengänge Regelstudienzeiten für Vollzeitstudierende vor.

2. Sie können vorsehen, dass die Regelstudienzeit pro Studiengang oder Studienabschnitt um eine bestimmte Anzahl Semester überschritten werden darf.

3. Studierende, die dauernd einer Erwerbstätigkeit von über 25 Prozent nachgehen, und Studierende, die aufgrund einer Behinderung im Studium beeinträchtigt sind, dürfen die Regelstudienzeit um zwei Semester überschreiten. Für weitere Verlängerungen gilt Artikel 35.

4. Eine Überschreitung der Studiendauer gemäss Absatz 1 bis 3 führt zum Studienausschluss für den entsprechenden Studiengang.

← Art. 33 Verordnung über die Universität (UniV) Geltungsbereich, Gegenstand Art. 35 Verordnung über die Universität (UniV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →