436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 34 Verordnung über die Universität (UniV) - Studienzeit
Studium - Studiendauer, Verlängerung und Beurlaubung
Art. 34 Verordnung über die Universität (UniV) · Studienzeit
1. Die Studienreglemente sehen in Bezug auf die einzelnen Studiengänge Regelstudienzeiten für Vollzeitstudierende vor.
2. Sie können vorsehen, dass die Regelstudienzeit pro Studiengang oder Studienabschnitt um eine bestimmte Anzahl Semester überschritten werden darf.
3. Studierende, die dauernd einer Erwerbstätigkeit von über 25 Prozent nachgehen, und Studierende, die aufgrund einer Behinderung im Studium beeinträchtigt sind, dürfen die Regelstudienzeit um zwei Semester überschreiten. Für weitere Verlängerungen gilt Artikel 35.
4. Eine Überschreitung der Studiendauer gemäss Absatz 1 bis 3 führt zum Studienausschluss für den entsprechenden Studiengang.