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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 33 Verordnung über die Universität (UniV)

Studium - Studien- und Promotionsreglemente
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Art. 33 Verordnung über die Universität (UniV)

1. Die Fakultäten erlassen Studien- und Promotionsreglemente.

2. Diese enthalten unter Vorbehalt eidgenössischer und kantonaler Regelungen mindestens Bestimmungen über

a die Studienziele und -voraussetzungen,

b die Struktur des Studiums,

c die Studienberatung,

d die Prüfungen,

e die Anerkennung anderer Studienleistungen,

f * die Anforderungen für die Verleihung von Bachelor- und Mastertiteln sowie Doktoraten.

3. Die Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt die Reglemente.

4. Die Universitätsleitung beschliesst nach Anhörung der Fakultäten, der Vereinigung der Studierenden sowie der Interessenvertretung der Dozentinnen und Dozenten und der Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 26 und 28 UniG über Abweichungen von den Bestimmungen der Studien- und Promotionsreglemente, die aufgrund von Massnahmen nach der Epidemiengesetzgebung nötig sind. Die Abweichungen sind zeitlich zu befristen und unterliegen der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion.

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