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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 32 Verordnung über die Universität (UniV) - Mitsprache

Studium - Doktorat
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Art. 32 Verordnung über die Universität (UniV) · Mitsprache

1. In Bezug auf die Mitsprache und die Vertretung in den inneruniversitären Gremien gelten die Doktorandinnen und Doktoranden als Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 50.

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