436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 30 Verordnung über die Universität (UniV) - Ziel und Aufgabe
Studium - Doktorat
Art. 30 Verordnung über die Universität (UniV) · Ziel und Aufgabe
1. Das Doktorat dient der wissenschaftlichen Qualifizierung.
2. Doktorandinnen und Doktoranden verfassen eine Dissertation im Rahmen eines freien oder strukturierten Doktorats oder innerhalb einer Graduate School.
3. Sie können als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Instituts oder einer anderen Organisationseinheit angestellt werden.