436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Universität (UniV) - Qualitätssicherung und -entwicklung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über die Universität (UniV) · Qualitätssicherung und -entwicklung
Die Universität überprüft, sichert und entwickelt anhand eines Qualitätssicherungssystems regelmässig die Qualität in allen Bereichen, namentlich in Führung, Lehre, Forschung und Dienstleistung.
Bei der Qualitätssicherung und -entwicklung berücksichtigt sie die Anforderungen der institutionellen Akkreditierung.
Die Fakultäten oder weiteren Organisationseinheiten sind zuständig für die Qualitätssicherung und -entwicklung auf ihrer Ebene.
Der Senat regelt das Nähere durch Reglement.