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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Universität (UniV) - Qualitätssicherung und -entwicklung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über die Universität (UniV) · Qualitätssicherung und -entwicklung

Die Universität überprüft, sichert und entwickelt anhand eines Qualitätssicherungssystems regelmässig die Qualität in allen Bereichen, namentlich in Führung, Lehre, Forschung und Dienstleistung.

Bei der Qualitätssicherung und -entwicklung berücksichtigt sie die Anforderungen der institutionellen Akkreditierung.

Die Fakultäten oder weiteren Organisationseinheiten sind zuständig für die Qualitätssicherung und -entwicklung auf ihrer Ebene.

Der Senat regelt das Nähere durch Reglement.

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