Art. 29 Verordnung über die Universität (UniV)
Art. 29 Verordnung über die Universität (UniV)
1. Erlässt der Regierungsrat Zulassungsbeschränkungen für medizinische Bachelorstudiengänge, so erlässt er die entsprechenden Zulassungsbeschränkungen auch für den darauffolgenden Masterstudiengang.
2. Anspruch auf einen Studienplatz im darauffolgenden Masterstudiengang mit Zulassungsbeschränkung hat, wer im vorangehenden Semester an der Universität Bern das entsprechende Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen hat oder aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Hochschulen übernommen werden muss.
3. Bei der Zuteilung der weiteren Studienplätze haben jene Personen Vorrang, die den Bachelorstudiengang an der Universität Bern absolviert haben.
4. Studienplätze gemäss Absatz 2 sowie allfällige weitere Studienplätze werden gemäss Reglement der Universitätsleitung zugeteilt.